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Fristen im Verfahren: die zwanzig Tage und was sie verschieben kann

Veröffentlicht am 26.09.2026 · Zuletzt geprüft am 20.10.2026 · Claronda · 12 Minuten Lesezeit

Im spanischen Versteigerungsverfahren laufen zwei Zeitrechnungen nebeneinander. Die Gebotsfrist zählt jeden Kalendertag, die übrigen Fristen lassen unwirksame Tage aus. Diese Fristenkarte zeigt, welche Frist wie gerechnet wird und was einen Termin verschiebt.

Bei einer spanischen Zwangsversteigerung rechnen Sie mit zwei Kalendern zugleich. In der Gebotsfrist zählt jeder Kalendertag mit, bei den übrigen Fristen fallen die unwirksamen Tage aus der Zählung heraus, und bei einer Verwechslung verpassen Sie eine Zahlung oder warten auf einen Schlusstag, der längst vorbei ist. Grundlage ist die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil, die spanische Zivilprozessordnung (LEC), abgerufen im September 2026. Wie das Verfahren im Ganzen abläuft, beschreibt der Beitrag zum Ablauf einer Zwangsversteigerung.

184Versteigerungen mit Anfangs- und Schlussdatum
20Tage zwischen Öffnung und Schluss, ohne Ausnahme
3Tage zwischen Anzeige im Amtsblatt und Öffnung
18:00Uhr spanischer Zeit, Öffnung wie Schluss

Die Gebotsfrist zählt jeden Kalendertag

Für die Gebotsfrist verwendet das Gesetz días naturales, also natürliche Tage (Artikel 649 LEC). Wochenenden zählen mit. Für die übrigen nach Tagen bemessenen Verfahrensfristen gilt dagegen Artikel 133 LEC, und der nimmt die unwirksamen Tage aus der Zählung heraus.

Gebote nimmt die Versteigerung während einer unverlängerbaren Frist von 20 natürlichen Tagen ab ihrer Öffnung an, und öffnet sie an einem Dienstag, endet sie am Kalendertag 20 danach, gleichgültig wie viele Wochenenden oder Feiertage dazwischenliegen. Ganz anders die 20 Tage, die der Meistbietende nach Artikel 670 LEC für die Restzahlung hat: Sie dehnen sich, sobald Wochenenden, Feiertage oder eine Sperrzeit hineinfallen.

Zählt jeden Kalendertag

  • Gebotsfrist, 20 Tage ab ÖffnungArtikel 649.1 LEC
  • Höchstdauer einer Aussetzung, 15 TageArtikel 649.2 LEC

Unwirksame Tage fallen heraus

  • Restzahlung des Meistbietenden, 20 TageArtikel 670.1 LEC
  • Benennung einer besseren Person, 10 TageArtikel 670.3 LEC
  • Nachweis der Vertretung, 3 TageArtikel 647.1 LEC
  • Abtretung des Zuschlags, 5 TageArtikel 647.3 LEC
  • Restzahlung bei beweglichen Sachen, 10 TageArtikel 650.1 LEC
  • Nachweis nachrangiger Forderungen, 30 TageArtikel 672.2 LEC

Von Datum zu Datum

  • Räumungsantrag des Erwerbers, 1 JahrArtikel 675.2 LEC

Wann beginnt eine Frist überhaupt zu laufen?

Eine Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung, von der das Gesetz ihren Beginn abhängig macht (Artikel 133 LEC). Der Verfallstag zählt mit und endet um 24 Uhr. Fällt das Ende auf einen unwirksamen Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten wirksamen Tag.

Nach dem Schluss der Versteigerung weicht das Gesetz davon ab. Hier verrechnet man sich leicht. Sowohl die Frist für die Restzahlung als auch die Frist des Schuldners zur Benennung einer besseren Person laufen ab dem Schlussdatum, ohne dass es einer persönlichen Zustellung bedarf (Artikel 646 LEC). Darauf weisen die Anzeige und das Portal hin, nach Artikel 668 LEC auch das anordnende Decreto. Warten Sie auf ein Schreiben und beginnen erst dann zu zählen, haben Sie schon Tage verloren.

Verlängern lassen sich diese Fristen nicht (Artikel 134 LEC), und unterbrochen werden sie nur bei höherer Gewalt, die der Letrado de la Administración de Justicia (LAJ) per Decreto feststellt; sobald die Ursache weggefallen ist, läuft die Frist weiter.

Welche Tage sind im Verfahren wirksam und welche nicht?

Unwirksam sind nach Artikel 130 LEC die Samstage und Sonntage, die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar, die nationalen Feiertage, die in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft oder am Ort arbeitsfreien Feiertage und der ganze Monat August. Nach dieser Liste richten sich alle nach Tagen bemessenen Verfahrensfristen.

Am stärksten wirkt der August. Ein ganzer Monat fällt aus der Zählung, und eine Zahlungsfrist von 10 Tagen, die Ende Juli beginnt, rutscht damit weit in den September. Dringende Handlungen nimmt Artikel 131 LEC davon aus; für sie sind die Augusttage wirksam, und es fallen nur Wochenenden und Feiertage heraus.

Für elektronische Einreichungen gilt eine eigene Regel. Schriftsätze lassen sich rund um die Uhr einreichen, gelten aber an einem unwirksamen Tag oder zu einer unwirksamen Stunde erst zur nächsten wirksamen Stunde als eingereicht (Artikel 135 LEC). Sie können also am Sonntag einreichen, gezählt wird trotzdem der Montag.

Die nationalen Feiertage 2026

Jedes Jahr veröffentlicht die Dirección General de Trabajo die Liste im Amtsblatt, für 2026 mit einer Resolución aus dem Oktober 2025 im Amtsblatt Nr. 259. Ihr Anhang nennt sieben nicht ersetzbare Nationalfeiertage, die in allen siebzehn Autonomen Gemeinschaften sowie in Ceuta und Melilla gelten. Vier davon sind für das Ende einer Versteigerung eigenständige Sperrtage, weil die drei übrigen ohnehin in der Weihnachts- oder der Augustsperre liegen.

Sperrzeiten und Nationalfeiertage 2026
JanFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDez
WeihnachtssperreAugustsperre
  • Weihnachtssperre vom 24. Dezember bis 6. Januar, Artikel 649.1 LEC
  • Augustsperre der ganze Monat, Artikel 649.1 LEC
  • Karfreitag eigenständiger Sperrtag
  • Tag der Arbeit eigenständiger Sperrtag
  • Nationalfeiertag eigenständiger Sperrtag
  • Mariä Empfängnis eigenständiger Sperrtag
  • Neujahr liegt in der Weihnachtssperre
  • Mariä Himmelfahrt liegt in der Augustsperre
  • Weihnachten liegt in der Weihnachtssperre

Warum kann eine Versteigerung am Feiertag einer Region enden?

Für das Ende gilt eine engere Sperrliste als für die Verfahrenstage. Artikel 649 LEC nennt nur Wochenenden und nationale Feiertage, dazu die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar sowie den Monat August. Feiertage einer Autonomen Gemeinschaft oder einer Gemeinde fehlen dort, in Artikel 130 LEC stehen sie.

Das hat eine greifbare Folge. Eine Versteigerung darf an einem regionalen Feiertag enden, eine Zahlungsfrist nach Artikel 670 LEC an diesem Tag aber nicht ablaufen, und so ist derselbe Kalendertag für das eine wirksam und für das andere unwirksam. Nach Artikel 37 des Estatuto de los Trabajadores dürfen die Arbeitsfeiertage 14 im Jahr nicht übersteigen, davon zwei örtliche. Genau diese örtlichen und die regionalen Tage bleiben in Artikel 649 LEC außen vor. Für eine Fristberechnung brauchen Sie deshalb die Liste des Artikels 130 LEC, für den Schlusstag die des Artikels 649 LEC.

Ob ein Gericht dennoch auf einen regionalen Feiertag Rücksicht nimmt, regelt Artikel 649 LEC nicht; das entscheidet die Gerichtsstelle, die die Versteigerung ansetzt.

Aussetzung, Sperrzeit und Aufhebung wirken verschieden

Drei Dinge sind auseinanderzuhalten: die Sperrzeiten, die einen Schlusstermin unzulässig machen, die Aussetzung, die die laufende Frist anhält, und die Aufhebung, die die Versteigerung beseitigt. Nur die Aussetzung wirkt auf die schon verbrauchten Tage. Bei ihr entscheidet die Dauer. Überschreitet sie 15 natürliche Tage, kehrt das Verfahren in den Stand unmittelbar vor der Veröffentlichung der Anzeige zurück und wird über eine neue Anzeige und eine neue Registerauskunft wieder aufgenommen, als handelte es sich um eine neue Versteigerung (Artikel 669 LEC).

Wie oft es dazu kommt, steht in keiner Ankündigung, denn die Aussetzung ergeht per Decreto des LAJ und liegt in der Verfahrensakte, während veröffentlicht nur der geltende Stand der Termine wird.

Ein eigener Grund ist die Insolvenz des Schuldners. Erfährt der LAJ davon, setzt er die Vollstreckung per Decreto aus und hebt die Versteigerung auf, auch wenn sie bereits begonnen hat. Bei der Hypothekenvollstreckung wird sie erst wieder aufgenommen, wenn durch Testimonio des Insolvenzgerichts feststeht, dass das Objekt für den Betrieb des Schuldners nicht nötig ist; auch dort gilt die Regel der 15 Tage (Artikel 691 LEC).

In welche Richtung ein gesperrter Endtermin verschoben wird, sagt das Gesetz nicht, denn Artikel 649 LEC verbietet nur das Ende an bestimmten Tagen. Welcher Tag es wird, steht allein in der Ankündigung. Auch eine Gesamtdauer fehlt. Die Zivilprozessordnung regelt Einzelfristen, und wie lange ein Verfahren insgesamt braucht, hängt von der Gerichtsstelle ab, die es führt.

  1. 1Vorbereitung5 TageAnhörung zur Bildung der Lose (Artikel 643 LEC).
  2. 2Bewohner und Titel10 TageVorlage der Titel (Artikel 661 und 663 LEC).
  3. 3Lastenbescheinigung6 MonateDanach neue nota simple möglich (Artikel 656 LEC).
  4. 4Hypothekenvollstreckung20 TageZahlungsaufforderung vorab (Artikel 691 LEC).
  5. 5Anzeige im Amtsblatt10 TageFrist zur Zahlung der Gebühr (Artikel 648 LEC).
  6. 6Öffnung im Portal24 Stunden MindestabstandNach der Anzeige (Artikel 648 LEC).
  7. 7Registerauskunft48 StundenFehlt sie, beginnt es trotzdem (Artikel 667 LEC).
  8. 8Gebotsfrist20 natürliche TageUnverlängerbar, Gebote geheim (Artikel 649 LEC).
  9. 9Vertretungsnachweis3 Tage nach SchlussGebot im fremden Namen (Artikel 647 LEC).
  10. 10Benennungsrecht10 Tage ab SchlussdatumBessere Person des Schuldners (Artikel 670 LEC).
  11. 11Restzahlung20 Tage ab SchlussdatumKaution gegen Gesamtpreis (Artikel 670 LEC).
  12. 12Erlösverteilung30 TageNachrangige Forderungen (Artikel 672 LEC).
  13. 13Räumung1 Jahr ab ErwerbAntrag des Erwerbers (Artikel 675 LEC).

Welche Fristen laufen ab dem Schlusstag der Versteigerung?

Am Tag des Schlusses übermittelt das Portal dem LAJ die beglaubigte Information über das siegreiche Gebot, und alles Weitere hängt davon ab, wie hoch geboten wurde.

Erreicht das beste Gebot mindestens 70 Prozent des Versteigerungswerts, ergeht das Decreto über die Zuschlagserteilung am Tag nach dem Schluss. Der Meistbietende zahlt dann die Differenz zwischen Kaution und Gesamtpreis innerhalb von 20 Tagen nach dem Schluss auf das Hinterlegungskonto ein. Diese Schwelle ist der gesetzliche Rahmen und keine Zusage für Ihr Verfahren; maßgeblich ist die Angabe in der Ankündigung des konkreten Verfahrens.

Liegt das beste Gebot darunter, verzweigt sich die Fristenkette. Der Schuldner hat 10 Tage ab dem Schlussdatum, um schriftlich eine Person zu benennen, die den Preis verbessert. Sie zahlt vorab den Betrag der Kaution ein und hat danach 10 Tage für den Restpreis, gerechnet ab dem Tag der Einzahlung und nicht ab dem Schluss. Kommt keine Nachbesserung zustande, zahlt der Meistbietende den Rest binnen 10 Tagen, sonst verfällt seine Kaution zugunsten der Vollstreckung. Ist der Gläubiger selbst Meistbietender und zahlt nicht binnen 10 Tagen, wird der Zusammenbruch der Versteigerung erklärt, und die Kosten einer neuen gehen zu seinen Lasten. Wohin diese Beträge fließen, steht im Beitrag zum Geldfluss.

Zwei kurze Fristen übersieht man leicht. Hat jemand im Namen eines Dritten geboten und liegt vorn, muss er die Vertretung binnen 3 Tagen nach Schluss nachweisen; sonst verliert er seine Kaution, und das Portal nennt den nächsten Bieter mit Gebotsreservierung. Restzahlungsfrist und Benennungsfrist laufen unberührt weiter. Will der Vollstreckungsgläubiger den Zuschlag abtreten, tut er das in einer Frist von 5 Tagen vor dem Zuschlagsdecreto.

Was ist bei beweglichen Sachen anders?

Bei beweglichen Sachen zahlt der Meistbietende den Restbetrag binnen 10 Tagen ab dem Schluss statt binnen 20 (Artikel 650 LEC). Viele Anzeigen im Amtsblatt betreffen solche Sachen, und die Fristenkarte einer Immobilie passt dort nicht Zeile für Zeile; welche Art von Verfahren vorliegt, zeigt der Verfahrenstyp in der Ankündigung.

Was die Termine im Portal zeigen

Von 2.221 erfassten Versteigerungen haben 184 ein Anfangs- und ein Schlussdatum. Bei allen 184 liegen zwischen Öffnung und Schluss genau 20 Tage, und alle öffnen und schließen zur selben Uhrzeit am Nachmittag spanischer Zeit. Einheitlich ist auch der Abstand zur Anzeige. In allen 184 Fällen liegen zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Öffnung genau 3 Tage, obwohl das Gesetz nur 24 Stunden Mindestabstand verlangt. Ob das feste Praxis des Portals ist oder am kurzen Beobachtungszeitraum liegt, lässt sich nicht sagen, denn die 184 Versteigerungen verteilen sich auf nur sieben Öffnungstage im September 2026.

Zwischen Anzeige und Öffnung steht noch eine Zahlung, denn geöffnet wird erst, wenn die Gebühr für die Veröffentlichung beglichen ist, die der Antragsteller vor Beginn der Versteigerung an die Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado zahlt; versäumt er die 10 Tage ab der Übermittlung, darf jede andere Partei der Vollstreckung einspringen (Artikel 648 LEC). Einen Betrag nennt der Artikel nicht.

Ein Befund sieht stärker aus, als er ist. Kein einziger der 184 erfassten Schlusstermine liegt an einem Wochenende, im August oder zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar. Für August und Weihnachten belegt das allerdings nichts, weil alle erfassten Schlusstermine zwischen dem 24. September und dem 8. Oktober 2026 liegen und diese Zeiträume gar nicht vorkommen konnten. Tragfähig ist nur die Aussage über Wochenenden. Und auch sie gilt nur für einen Zeitraum von zwei Wochen.

So rechnen Sie den Schlusstag nach

Nehmen Sie den Öffnungstag aus der Ankündigung und zählen Sie 20 Kalendertage weiter, Wochenenden eingeschlossen. Trifft das Ergebnis einen Samstag oder Sonntag, einen nationalen Feiertag, einen Tag im August oder einen Tag zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar, darf die Versteigerung dort nicht enden; einen regionalen oder örtlichen Feiertag darf sie dagegen treffen. Wohin ein gesperrter Termin rückt, regelt das Gesetz nicht. Es gilt das Datum der Ankündigung. Nach einer Aussetzung von bis zu 15 natürlichen Tagen läuft die Versteigerung um die verbleibende Zeit weiter, nach einer längeren beginnt sie mit einer neuen Anzeige von vorn.

Vom Schlusstag aus rechnen Sie anders. Sowohl die 20 Tage für die Restzahlung als auch die 10 Tage für das Benennungsrecht des Schuldners laufen ab dem Schlussdatum, ohne dass Ihnen etwas zugestellt wird, und hier fallen Wochenenden, alle Feiertage einschließlich der regionalen, der August und die Weihnachtstage aus der Zählung. Endet die Frist an einem unwirksamen Tag, gilt der nächste wirksame, und am Verfallstag haben Sie bis 24 Uhr Zeit. Bevor Sie sich auf ein Datum verlassen, lassen Sie Ihr Verfahren durch einen Berater vor Ort prüfen.

Basado en datos de la Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado, boe.es. Die Übersetzungen und Einordnungen sind unsere eigene Aufbereitung und kein amtlicher Text.

Quellen

Dieser Beitrag ordnet öffentlich zugängliche Angaben ein. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder Anwalt noch Notar. Kosten- und Steuersätze nennen wir nicht, solange sie nicht anwaltlich geprüft sind: Sie hängen von Region und Einzelfall ab, und eine falsche Zahl ist an dieser Stelle teurer als eine fehlende. Zuständig sind die Steuerverwaltung der jeweiligen Comunidad Autónoma, das Registro de la Propiedad und der beurkundende Notar.

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